Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat – 16.07.2014 – L 7 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat – 16.07.2014 – L 7 SB
47/12
Einordnung: negativ
Hemiparese nach Hirnblutung; trotz Rollstuhlnutzung für längere Strecken bestand noch
ausreichendes Restgehvermögen.
Leitsatz
1. Ein Zustand nach Hirnblutung mit einer verbleibenden Hemiparese und typischem Gangbild
(Wernicke-Mann-Typ) rechtfertigt nicht die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung,
wenn auch ohne Rollstuhl noch eine ausreichende Mobilität vorliegt. Es genügt nicht, dass außerhalb
der Wohnung und für längere Wegstrecken ein Rollstuhl genutzt werden muss.
2. Es kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht berücksichtigt werden,
dass die Versagung des Merkzeichens in anderen Lebensbereichen erhebliche Konsequenzen für den
Kläger hat (hier: Wohnraumbedarf nach dem SGB 12).
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des
Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegen.
Bei dem am... 1949 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2007 ab 8.
August 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger
Begleitung) wegen einer unvollständigen Halbseitenlähmung links nach Hirnblutung (am 19. Mai 2006)
bei Bluthochdruck, Diabetes mellitus und einer Nierenfunktionseinschränkung rechts fest. Die
Merkzeichen aG und H (hilflos) lehnte er ab. Dem lag der Bericht vom Aufenthalt des Klägers im
Klinikum F. vom 21. Juni bis 9. August 2006 zugrunde. Danach habe bei Entlassung eine deutliche
Kraftzunahme der linken Extremitäten vorgelegen, so dass der Kläger in der Lage gewesen sei, am
anatomischen Gehstock ca. 100 Meter zu gehen. Dabei habe noch eine leichte Tonuserhöhung an
den linken Extremitäten bestanden. Die Transferleistungen seien noch wegen des
Konzentrationsmangels unsicher gewesen, so dass beispielsweise der Rollstuhl-Bett- Transfer und
das Treppensteigen nur mit Hilfe einer Begleitperson möglich gewesen seien. Nach dem ebenfalls
beigezogenen Pflegegutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der... vom 19. September 2006 sei
der Kläger im Rollstuhl mobilisiert, könne auch kurze Distanzen mit einem Vier-Punkt-Stock und
persönlicher Hilfe laufen (z. B. zur Toilette). Für längere Distanzen werde er im Rollstuhl gefahren.
Am 20. Juni 2008 beantragte der Kläger erneut das Merkzeichen aG, weil er ständig auf die
Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei. Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes
für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dr. P. vom 31. Juli 2008 ein, der eine Hemiparese nach Apoplex
und einen Diabetes mellitus diagnostizierte. Dr. P. teilte mit: Der Kläger benutze in der Wohnung eine
Gehhilfe, außerhalb der Wohnung einen Elektrorollstuhl. Auf diesen sei er außerhalb der Wohnung
auch zwingend angewiesen. Es liege ein typisches Gangbild mit Funktionsstörungen im Bereich des
Armes/der Hand bei Hemiparese vor. Nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes, der weiterhin einen
Gesamt-GdB von 80 vorschlug (unvollständige Halbseitenlähmung links nach Hirnblutung bei
Bluthochdruck GdB 70, Diabetes mellitus GdB 30, Nierenfunktionseinschränkung GdB 20), lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 die Feststellung des Merkzeichens aG ab und führte
aus: Lediglich die Voraussetzung für eine Parkerleichterung lägen vor, weil der Kläger aufgrund seiner
Behinderungen zum Ein- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf
Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sei. Dazu erteilte er eine Bescheinigung für die
Straßenverkehrsbehörde im Wege der Amtshilfe (Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen).
Dagegen legte der Kläger am 16. Oktober 2008 Widerspruch ein und trug vor: Seit seinem
Schlaganfall leide er an einer mittelschweren körperlichen Behinderung, nämlich einer leichten
armbetonten Hemiparese links mit Gangunsicherheit, und sitze daher in einem Rollstuhl. Nur wenn er
auch das Merkzeichen aG habe, sei es ihm möglich, eine behindertengerechte Wohnung mit einer
Flächenerhöhung um 15 qm zu beziehen. Die gewährte Parkerleichterung sei für ihn wertlos, da er
kein Kraftfahrzeug fahre. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück und verwies auf die nochmalige Prüfung der ärztlichen Unterlagen. Danach sei
der Kläger nicht dem Personenkreis der außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gleichzustellen.
Am 21. März 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und
vorgetragen: Durch die Ablehnungsentscheidung müsse er seine behindertengerechte Wohnung
verlassen. Weil er nach dem Hirninfarkt auf einen Rollstuhl angewiesen sei, sehe er die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG als erfüllt an. Das SG hat einen weiteren
Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 15. Mai 2010 eingeholt, der über eine
deutliche Störung in der Selbstversorgung und Mobilität infolge der Halbseitenlähmung berichtet hat.
Das SG hatte mit Befundanforderung den Arzt um Einschätzung gebeten, ob eine außergewöhnliche
Gehbehinderung vorliege und dazu folgende Hinweise gegeben: "Eine außergewöhnliche
Gehbehinderung besteht bei schwerbehinderten Menschen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Fahrzeuges
bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie diesem Personenkreis Gleichzustellende. Bei
der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist
zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als
Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten
heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen. Es genügt nicht,
dass ein solcher verordnet worden ist; der Betroffene muss vielmehr ständig auf einen Rollstuhl
angewiesen sein." Auf die gerichtliche Frage, ob bei dem Kläger eine außergewöhnliche
Gehbehinderung in diesem Sinne vorliege, hat der Arzt angegeben, nach der beispielhaften
Aufzählung dürfte das Merkzeichen aG nicht zutreffen. Außerdem hat im Gerichtsverfahren das
Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der K. vom 20. August 2008 vorgelegen. Danach liege
beim Kläger ein Zustand nach Hirninfarkt mit Hemiparese links vor. Der linke Arm sei praktisch
gebrauchsunfähig. Das Gangbild sei leicht spastisch. Das linke Bein werde nachgezogen. Für kurze
Strecken nutze der Kläger eine Vier-Punkt-Gehhilfe. Längere Strecken fahre er mit dem Rollstuhl, den
er selbständig bedienen könne. Insgesamt liege Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I vor
(Zeitaufwand Grundpflege 50 Minuten, Zeitaufwand Hauswirtschaft 45 Minuten). Mit einer
pflegestufenrelevanten Abnahme werde nicht mehr gerechnet. In Auswertung dieser medizinischen
Unterlagen hat der Beklagte eine prüfärztliche Stellungnahme seiner Gutachterin S. vorgelegt, wonach
das Merkzeichen aG weiterhin nicht feststellbar sei.
Mit Urteil vom 15. Mai 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der
Kläger sei zwar in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt, jedoch in seinem Gehvermögen nicht in so
ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, dass er sich nur noch unter ebenso großen
Anstrengungen fortbewegen könne, wie der ausdrücklich genannte Personenkreis der
außergewöhnlich Gehbehinderten. Er weise das typische Gangbild bei einer Hemiparese auf, könne
aber mit einer Vier-Punkt-Gehhilfe kurze Strecken laufen. Durch ärztliche Befunde sei nicht belegt,
dass er sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere
seines Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen könne.
Gegen das ihm am 11. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2012 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen: Die Entscheidung des SG
führe dazu, dass er aus seiner behindertengerechten Wohnung ausziehen müsse. Darüber hinaus hat
er umfangreiche Ausführungen zu seinen weiteren sozialrechtlichen Klageverfahren wegen
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB XII) gemacht. Außerdem hat er das Bewilligungsschreiben der K. vom 16.
Oktober 2007 über die Versorgung mit einem Krankenfahrzeug (Elektrorollstuhl) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 13.
Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2009 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab 20. Juni 2008 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht werde seine bisherige Rechtsauffassung, wonach die Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Gehbehinderung nicht vorliegen, auch durch die weitere Sachaufklärung
bestätigt.Der Senat hat einen Befundbericht des Hausarztes Dr. P. vom 3. Oktober 2013 eingeholt.
Dieser hat einen Zustand nach Apoplex, eine spastische Hemiparese, eine arterielle Hypertonie, eine
chronische Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus diagnostiziert und ausgeführt, das Gangbild sei
durch die Hemiparese stark beeinträchtigt. Der Kläger nutze außerhalb der Wohnung einen Rollstuhl.
Ohne Rollstuhl könne er nur in der Wohnung gehen. Eine Angabe zur möglichen Gehstrecke könne er
nicht machen. In Anlage zum Befundbericht hat sich eine Epikrise des Klinikums A.-St. vom 2. April
2012 befunden, wonach eine Aufnahme des Klägers wegen einer zunehmenden
Bewegungseinschränkung des linken Beines und wegen eines entgleisten Hypertonus erfolgt war. Bei
der klinischen Untersuchung habe eine inkomplette Parese des linken Beines mit spastischer Parese
des linken Armes vorgelegen, ansonsten sei der grob neurogische Befund unauffällig gewesen. Eine
Reapolex habe ausgeschlossen werden können, doch habe eine Gonarthrose links nachgewiesen
werden können. Außerdem hat Dr. P. die Epikrise des... Klinikums A. vom 4. Februar 2013 übersandt,
wonach der Kläger wegen eine Gichtarthropathie des rechten Kniegelenks behandelt worden war.
Nach konservativer Therapie sei eine Entlassung bei weitestgehender Schmerzfreiheit erfolgt. Als
weitere Diagnose war eine Niereninsuffizienz Grad II angegeben worden.
Schließlich hat der Senat das neurologische Gutachten durch den Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie/Neurologische Intensivmedizin Dr. E. (...Klinikum B.) vom 6. Mai 2014 nach Untersuchung
des Klägers am 25. April 2014 erstatten lassen. Danach habe der Kläger über Probleme beim Laufen
berichtet. Innerhalb der Wohnung laufe er mit einer Gehhilfe oder durch Abstützen an
Einrichtungsgegenständen ca. 50 Meter pro Tag. Außerhalb der Wohnung benutze er prinzipiell einen
Rollstuhl. Die letzte Messung der Laufstrecke sei während der Reha-Behandlung 2006 erfolgt. Damals
habe er ca. 100 Meter laufen können. Wesentliche Veränderungen seien seitdem nicht eingetreten.
Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt: Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG
lägen nicht vor. Der Gesundheitszustand werde ganz wesentlich durch die residuelle spastische
Hemiparese beeinträchtigt. Zusätzlich lägen ein Laterokollis (zur Schulter geneigter Schiefhals), eine
beidseitige Gonarthrose, ein Diabetes mellitus sowie eine arterielle Hypertonie vor. Zum
neurologischen Befund hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt: Dezente Faszialisparese
links, Zunge weicht dezent nach links ab, Sprache leicht dysarthrisch, Laterokollis nach links 10° mit
permanentem Kopftremor, Hemiparese linke obere Extremität proximal (Kraftgrad 3), distal Hand in
Flexionsstellung, Finger spastisch flektiert (Kraftgrad 0), linkes Bein Kraftgrad 4. Das Gangbild
entspreche dem Wernicke-Mann-Typ. Dabei werde das gestreckte linke Bein nachgezogen und
danach ausbalanciert. Dabei schwinge der linke Arm nicht mit, sondern werde stark gebeugt im
Ellenbogengelenk gehalten. Bei der Benutzung eines Gehstockes zum Aufstützen (Stock mit vier
Bodenstützen) erfolge die Gewichtsverlagerung auf den Stock beim Ansetzen der Schritte. Minimal
verstärkend wirkten sich die degenerativen Gelenksveränderungen aus. Ohne Pausen und ohne
Hilfsmittel könne der Kläger 20 Meter und mit Hilfsmittel (Gehstock) eine Strecke von 50 Metern
gehen. Mit Pausen könne er mit dem Gehstock ca. 100 Meter zurücklegen. Die Pausen seien als
kurze Erholungsphasen erforderlich, andernfalls drohe Sturzgefahr. Die Einschätzung treffe auch auf
den gesamten Zeitraum seit dem 20. Juni 2008 zu.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil
dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, §
Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung des Klägers ist
unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG Magdeburg sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG, denn er ist nicht außergewöhnlich
gehbehindert.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG ist § 69 Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Danach
stellen die zuständigen Behörden die gesundheitlichen Merkmale fest, die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen
Merkmalen gehört auch die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die
in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV).
Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne
von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich, wobei Ausgangspunkt für die Feststellung der
außergewöhnlichen Gehbehinderung die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) enthaltenen Regelungen sind. Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-
StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein
zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher
Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen
sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße
eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz
2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen
oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 5/05
R). Entscheidend ist dabei nicht, über welche Gehstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich
außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern, unter welchen
Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann,
wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom
10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R sowie ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. nur Urteil vom
25. September 2012, L 7 SB 29/10).
Ob bei der Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die im
Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in Teil D, Nr. 3 der Anlage zu § 2 der seit dem 1. Januar
2009 geltende Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 in ihrer jeweils
geltenden Fassung heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die
Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen aG rechtswirksam erlassen worden sind (verneinend:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2010, L 8 SB 3119/08), liegen die gesundheitlichen
Voraussetzungen für den von dem Kläger begehrten Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommender Regelungen nicht vor.
Der Kläger gehört nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich
Gehbehinderten. Auch eine Gleichstellung des Klägers mit dem vorgenannten Personenkreis ist nicht
möglich. Sein Gehvermögen ist nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt bzw. er kann sich
nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der straßenverkehrsrechtlichen
Verwaltungsvorschrift bzw. in der Anlage zu § 2 Vers- MedV genannten Personen oder nur noch mit
fremder Hilfe fortbewegen. Die neurologische Behinderung nach dem Zustand nach Apoplex
beeinträchtigt zwar die Gehfähigkeit des Klägers derart, dass er außerhalb der Wohnung und für
längere Wegstrecken einen Rollstuhl benötigt. Daraus kann aber nicht schon auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des Merkzeichens aG geschlossen werden. Weder die orthopädischen noch die
internistischen Behinderungen des Klägers rechtfertigen die Feststellung des Merkzeichens. Das
ergibt sich aus den übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. E., des Hausarztes
Dr. P., dem Reha-Entlassungsbericht..., den Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der... und
den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Insbesondere haben Dr. E. und der Hausarzt Dr.
Pr. auf Grundlage der objektiven medizinischen Befunde mit nachvollziehbarer Begründung die
Voraussetzungen des Merkzeichens aG übereinstimmend verneint. Dem schließt sich der Senat an.
Dr. E. und der behandelnde Hausarzt Dr. P. haben zwar über ein typisches Gangbild bei Hemiparese
berichtet (Wernicke-Mann-Fortbewegungsbild), das die Mobilität des Klägers einschränkt. Nach dem
Pflegegutachten vom 20. August 2008 ist das Gangbild allerdings nur leicht spastisch. Die
Hemiparese betrifft vor allem die linke obere Extremität. Diese Einschätzung wird auch durch das
neurologische Gutachten des Dr. E. bestätigt, der eine Hemiparese der linken obere Extremität
proximal (Kraftgrad 3), aber noch einen Kraftgrad 4 im Bereich des linken Beines feststellen konnte.
Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der oberen Extremitäten und der beidseitigen
Gonarthrose ist beim Kläger nicht von einer außergewöhnlich schweren Gehbehinderung im Sinne
des Merkzeichens aG auszugehen. Dr. E. hat in der Gesamtwürdigkeit nur über eine minimale
Verstärkung durch die Gelenkveränderungen berichtet, die nicht die Annahme einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung rechtfertigt. Auch der Kläger hat bei der gutachtlichen
Untersuchung mitgeteilt, die Einschränkungen bestünden schon seit dem Jahre 2006 und hätten sich
nicht wesentlich geändert. Damit kann aufgrund der in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten
degenerativen Knieerkrankungen nicht von einer wesentlichen Zunahme der Einschränkungen der
Gehfähigkeit ausgegangen werden.
Von einer Einschränkung der Gehfähigkeit praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines
Kraftfahrzeuges kann auch nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nach der gutachtlichen
Einschätzung ohne Gehhilfe und ohne Pause 20 Meter und mit Gehhilfe 50 Meter - ebenfalls ohne
Pause - zurücklegen kann. Mit Zuhilfenahme des Stocks mit 4 Bodenstützen ist er in der Lage 100
Meter zurücklegen, wenn er kurze Erholungspausen zur Verhinderung von Stürzen einlegt. Er ist
damit auch ohne seinen Rollstuhl noch so mobil, dass nicht von einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung ausgegangen werden kann. Da keiner der in diesem Verfahren beteiligten Ärzte
aufgrund der weiteren Erkrankungen des Klägers (Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie,
Niereninsuffizienz) Auswirkungen auf die Gehfähigkeit des Klägers feststellen konnte, sind insgesamt
die vorliegenden Gehbehinderungen in ihren Auswirkungen nicht mit denen vergleichbar, für die nach
Abschnitt II Nr.1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO eine außergewöhnliche Gehbehinderung
anzunehmen ist.
Schließlich kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden, dass die Versagung des
Merkzeichens aG für den Kläger in anderen Lebensbereichen erhebliche Konsequenzen haben kann.
So hat der Kläger wiederholt vorgetragen, er benötige das Merkzeichen aG allein deshalb, weil er
damit eine größere Wohnung bewohnen könne. Für die Einbeziehung dieser von den
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG unabhängigen Umstände besteht keine
Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht gegeben sind.